STATUTEN DES „BILANZBUCHHALTER- UND CONTROLLER-SERVICE TIROL"

Statuten des Vereins

BILANZBUCHHALTER- und CONTROLLER-SERVICE TIROL

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „BILANZBUCHHALTER- und CONTROLLER-SERVICE TIROL Kurzbezeichnung „BICOS-TIROL"

(2) Er hat seinen Sitz in 6306 Söll, Wald 32/8.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

(1) die Beratung und Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder in Bezug auf Bilanzbuchhaltung/ Buchhaltung/ Personalverrechnung & Controlling.

(2) Der Durchführung des Vereinszweckes dienen insbesondere:

1. Die Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen, Fachvorträgen und ähnlicher zur Fortbildung seiner Mitglieder geeigneter Veranstaltungen, diese werden selbst oder unter anderem in Zusammenarbeit mit entsprechenden Bildungsträgern durchgeführt.

2. Die Herausgabe bzw. Mitherausgabe von Informationsschriften.

3. Einrichtung einer Servicestelle für den Erfahrungs- u. Wissensaustausch zwischen den Mitgliedern.

4. Förderung der Kooperationen zwischen den Mitgliedern.

5. Beratung und Hilfestellung in Fragen der Selbständigkeit.

(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(4) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht nur auf den österreichischen Raum beschränkt.

(5) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus bis längstens 15. Februar zur Zahlung fällig.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Die für die Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Mittel bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Sponsorgeldern, Inseraterlösen, Werbeeinnahmen, Spenden und sonstigen Zuwendungen oder Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder: Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die eine Ausbildung im Umfeld des Rechnungswesens gemacht hat, plant diese zu machen oder gerade dabei ist oder nur Interesse an verschiedenen betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Themen hat.

(2) Außerordentliche Mitglieder: Fördernde Mitglieder können juristische Personen oder Institutionen werden, welche durch ihr Interesse am Umfeld des Rechnungswesens unserem Vereinszweck nahestehen.

(3) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aufnahme: Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, sowie durch die Auflösung der Vereins.

(2) Der Austritt kann nur zum jeweils Monats Letzten erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten

Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied:

1. wegen unehrenhafter Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,

2. das Ansehen des „BICOS-TIROL" schädigt oder geschädigt hat,

3. grob oder nachhaltig gegen die Satzung, ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse oder seine Mitgliedspflichten verstößt oder verstoßen hat,

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7) Die Mitglieder dürfen in Bewerbungsschreiben auf die Mitgliedschaft hinweisen.

(8) Die Mitglieder sind berechtigt, bei der Bekanntgabe ihrer Berufsbezeichnung in angemessener Form auf die Mitgliedschaft hinzuweisen.

(9) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.

§ 8: Vereinsorgane, sonstige Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand (§§ 11 bis 13)

2. die Generalversammlung (§§ 9 und 10)

3. das Schiedsgericht (§ 15)

4. die Rechnungsprüfer (§ 14)

(2) Sonstige Gremien des Vereins sind:

1. der Beirat,

2. die Arbeitskreise

3. Die Tätigkeit des Vorstandes wird mit einer Entschädigung abgegolten, die Tätigkeiten der weiteren Organe des Vereines und der sonstigen Gremien ist ehrenamtlich. Die Höhe der jährlichen Entschädigungen wird im Zuge der Vorstandssitzung beschlossen. Entgelte für darüberhinausgehende Tätigkeiten, Kosten und Aufwandsentschädigungen müssen vom Vorstand beschlossen werden.

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder Brief einzureichen.

(4) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde nach dem ursprünglich angesetzten Termin eine weitere Generalversammlung statt, die ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim/bei der Obmann/Obfrau einzureichen.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus einem Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in (bei Bedarf bis zwei Stellvertreter/innen), Schriftführer/in und Stellvertreter/in (bei Bedarf bis zwei Stellvertreter/innen), Kassier/in und Stellvertreter/in sowie aus einem Beirat/ Beirätin der aus ein oder mehreren Personen bestehen kann.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Die Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert und von mindestens zwei Vorstandmitgliedern unterzeichnet werden.

(6) Der Verein wird nach außen durch den/die Obmann/Obfrau sowie einzelner Vorstandsmitglieder, ausgenommen Beiträte vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit die Unterschrift des/des Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin in Geldangelegenheiten des Kassiers/ der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen die Zustimmung eines anderen Vorstandmitgliedes.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin, des Kassiers/ der Kassiererin ihre Stellvertreter/Innen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Generalversammlung stimmberechtigt. Ausgenommen ist die Abstimmung über Entlastung oder Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(9) Die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung werden vom/von der Obmann/Obfrau des Vereins oder einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens dreimal im Jahre stattfinden. Den Vorsitz führt dabei der/die Obmann/Obfrau des Vereins, in seiner Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes muss schriftlich mindestens 7 Tage vor der Sitzung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mitlaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §11 Abs. 6 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist einmalig möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus Vereinsangelegenheiten werden von einem Schiedsgericht geschlichtet, dessen Entscheidungen vereinsintern endgültig sind.

(2) Zur Bestellung des Schiedsgerichts hat jeder der Streitteile einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Mitglieder namhaft zu machen, die sich ihrerseits auf einen Dritten als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu einigen haben. Falls diese sich nicht auf einen Vorsitzenden einigen können, entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden vom Vorstand vollzogen.

§ 16: Beirat, Arbeitskreise

(1) Der Vorstand hat für die Dauer seiner Amtszeit zusätzliche Beiräte als beratende Organe zu bestellen.

(2) Außerdem kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise einsetzen, die den Vorstand beraten und Beschlussvorschläge erarbeiten.

§ 17: Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereines bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Zustimmung eines Drittels aller Mitglieder.

(2) Das im Falle der begünstigten freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen. Es ist vom abtretenden

 

Vorstand (Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinne der §§34ff BAO anerkannt und in der Mitgliederversammlung bestimmt wurde.

 

Statuten per 11.09.2019